Als Nachweis genügt insoweit nicht der durch Belege untermauerte Vortrag anteiliger auf den Kläger entfallender höherer Fixkosten einer Freiberuflerpraxis als „Sowieso-Kosten“.
Denn diese Berechnung trägt Elemente in sich, die wirtschaftlich einem teilweisen Ausgleich eines Verdienstausfalls bzw. eines Zeitverlusts sehr nahekommen. Und solche Ersatz-leistungen sind nach § 3 Nr. 12 S. 2 Einkommensteuergesetz ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen.
Merke | Die Problematik betrifft alle Freiberufler und Gewerbetreibende, die neben ihrer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben und
dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird.
Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 11.5.2023, Az. 4 K 401/22, Rev. BFH: Az. VIII R 29/23