Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Kann der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ihm unliebsame Entscheidungen nicht verhindern, ist er als abhängig Beschäftigter anzusehen und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht aktuell in zwei Verfahren bestätigt.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält.

Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn
• er exakt 50 % der Anteile hält oder
• bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende (echte/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

In beiden aktuellen Fällen betonte das Bundessozialgericht zudem, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Geschäftsführer im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit (z. B. bei den Arbeitszeiten) eingeräumt werden. Entscheidend ist vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Merke | Schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind regelmäßig ungeeignet, um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu gestalten. Dies ergibt sich u. a. aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus 2015.

Quelle | BSG-Urteil vom 14.3.2018, Az. B 12 KR 13/17 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200204; BSG-Urteil vom 14.3.2018, Az. B 12 R 5/16 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200205; BSG, PM 14/18 vom 15.3.2018; BSG-Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 KR 13/14 R zum Stimmbindungsvertrag; BSG-Urteil vom 11.11.2015, Az. B 12 KR 10/14 R zum Vetorecht