Schwankende Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung 

Eine monatlich stark schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer stellt ohne vorherige schriftliche Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Dies hat jüngst das Finanzgericht Münster entschieden.

Hintergrund

Eine vGA liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern und ist im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz beim Gesellschafter zu erfassen.

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Merke |  Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.

Entscheidung

Gehaltszahlungen aufgrund eines Anstellungsvertrags mit einem beherrschenden Gesellschafter sind steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn das Gehalt der Höhe nach zu Beginn des Arbeitsverhältnisses feststeht oder bei Änderungen während des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft vereinbart wird. Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen im Streitfall vGA vor. Denn es fehlte bis zum Abschluss des ab dem 1.4.2018 geltenden Geschäftsführeranstellungsvertrags an einer im Vorhinein getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Gehaltsvereinbarung. 

Beachten Sie | Zwar bedarf eine Gehaltsvereinbarung nicht zwingend der Schriftform. Für einen außenstehenden Dritten muss aber zweifelsfrei erkennbar sein, dass die Leistung der Gesellschaft aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wurde. Im Streitfall war wegen der monatlich erheblich schwankenden Zahlungen aber nicht klar erkennbar, dass die Zahlungen auf einer mündlichen Gehaltsvereinbarung beruhten. 

Die Gesellschafter-Geschäftsführerin hatte auch nicht dargelegt, in welcher Höhe bzw. auf welcher Berechnungsbasis bzw. Bemessungsgrundlage (Prozentsätze, Zuschläge, Höchst- und Mindestbeträge) sie ein monatliches Gehalt im Vorhinein mündlich vereinbart hatte. Dabei müssen die Berechnungsgrundlagen so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe des Entgelts ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafter-Versammlung bedarf.

Schließlich, so das Finanzgericht Münster, würde sich ein fremder Dritter auch nicht auf eine monatliche Neuvereinbarung seines Gehalts in Abhängigkeit von der Gewinnentwicklung des Unternehmens bzw. der vorhandenen Liquidität einlassen. Vielmehr ist eine monatlich schwankende Auszahlung in Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg bzw. der Liquidität der Gesellschaft typisch für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter.

Quelle | FG Münster, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 9 V 3073/20 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220838