Nach der Verwaltungsauffassung gilt:
• Die Pauschale kann auch für Zeiten abgezogen werden, in denen die Kindertagespflegeperson durch behördliche Auflagen
verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten zu absolvieren, wenn
• Betreuungsgelder oder sonstige Ausgleichs-/ Entschädigungszahlungen für diese Zeit gezahlt werden und als Betriebseinnahme
zu erfassen sind.
Quelle | BT-Drs. 20/534 vom 28.1.2022, Antwort auf Frage 3; FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo
Nr. 2020/20 vom 10.9.2020