Sofern der Bundesfinanzhof diese Auffassung des Finanzgerichts in der Revision bestätigt, ist Folgendes zu beachten:
• Die teilweise steuerrechtliche Nichtanerkennung des zivilrechtlich wirksam vereinbarten Darlehens führt dazu, dass die von der Gesellschaft an den Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.
• Vielmehr sind die Darlehenszinsen dem Gesellschafter als „Vorab-Einkünfte” aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.
Beachten Sie | Die Frage, ob Refinanzierungszinsen, die der Gesellschafter wegen des an die Gesellschaft ausgereichten Darlehens zu zahlen hat, als Sonderwerbungskosten des Gesellschafters bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, musste das Finanzgericht nicht entscheiden. Denn die Zahlung derartiger Refinanzierungszinsen wurde im Streitfall nicht vorgetragen.
Quelle | FG München, Urteil vom 18.3.2021, Az. 10 K 2756/19, Rev. BFH: Az. I R 19/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224536